Jurafuchs

§ 19

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Vol
(1)
Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest.
(2)
Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.

Meine Notizen

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