(1)
Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest.
(2)
Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.