Die Ordnungsbehörden haben für den Vollzug der Aufgaben nach § 2 OBG sowie für die Überwachung des ruhenden Verkehrs Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Voraussetzung der Bestellung →