(1)
Vollzugs-Dienstkräfte sollen in der Regel Beamte der Körperschaft sein, die die Aufgaben der Ordnungsbehörde wahrnimmt. In besonderen Fällen können auch Angestellte bestellt werden.
(2)
Vor der Bestellung müssen die körperliche und fachliche Eignung des Bewerbers sowie seine Zuverlässigkeit feststehen.
(3)
Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.