Jurafuchs

§ 4

VollzDKrV TH
Bestellung
Stand 1996-08-20
(1)
Die Bestellung der Vollzugs-Dienstkräfte erfolgt durch den Behördenleiter in schriftlicher Form unter Benennung des Umfangs der übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
(2)
Die beabsichtigte Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
(3)
Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß eine Vollzugs-Dienstkraft die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen. Für das Erfordernis der körperlichen Eignung gilt Satz 1 entsprechend. Vor dem Widerruf der Bestellung nach Satz 2 ist der Amtsarzt hinzuzuziehen.

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