Jurafuchs

§ 7

VollzDKrV TH
Übergangsbestimmung
Stand 1996-08-20
Auf die bisher mit ordnungsbehördlichen Vollzugsaufgaben betrauten Bediensteten der Ordnungsbehörden finden § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß ihre Bestellung unverzüglich, längstens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, nachzuholen ist. Für Bedienstete, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllen oder bei denen sie nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 nicht festgestellt werden können, findet § 3 Abs. 1 für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1998 keine Anwendung. Mit Ablauf der Übergangszeit nach Satz 2 ist die Bestellung von Bediensteten, die nicht über die erforderliche Eignung nach § 3 verfügen, unverzüglich zu widerrufen.

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