(1)
Ein als Vollzugs-Dienstkraft vorgesehener Bewerber gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens nachweist, daß er
1.
die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung besitzt,
2.
die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung der Länder oder Kommunalverwaltung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder eine dieser Berufsausbildung gleichgestellte Aus- oder Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
3.
die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst besitzt.
(2)
Eine Aus- oder Fortbildung nach Absatz 1 ist entbehrlich, wenn das Landesverwaltungsamt auf Antrag die fachliche Eignung eines Bewerbers aufgrund einer vergleichbaren Ausbildung oder einer langjährigen einschlägigen Tätigkeit feststellt; sie ist auch entbehrlich, wenn dem Bewerber nur einzelne ordnungsbehördliche Aufgaben übertragen werden sollen, für die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ein anderer Ausbildungsgang festgelegt wird.