Jurafuchs

§ 6

VollzDKrV TH
Befugnisse
Stand 1996-08-20
Unter dem Vorbehalt des Widerrufs können den Vollzugs-Dienstkräften zur Durchführung ihrer Aufgaben alle oder einzelne der den Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz sowie nach besonderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse übertragen werden. Den Vollzugs-Dienstkräften können die Zwangsbefugnisse nach den §§ 50 bis 53 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe übertragen werden, daß Waffengebrauch nicht gestattet ist.

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