Unter dem Vorbehalt des Widerrufs können den Vollzugs-Dienstkräften zur Durchführung ihrer Aufgaben alle oder einzelne der den Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz sowie nach besonderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse übertragen werden. Den Vollzugs-Dienstkräften können die Zwangsbefugnisse nach den §§ 50 bis 53 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe übertragen werden, daß Waffengebrauch nicht gestattet ist.
§ 6
VollzDKrV THBefugnisse
Stand 1996-08-20