Jurafuchs

§ 16

SächsWaldG
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Bewirtschaftung des Waldes
Stand 2023-01-01
1Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 17) und pfleglich, in der Regel ohne Kahlhiebe (§§ 18 bis 21), planmäßig (§ 22) und sachkundig (§ 23) sowie unter Beachtung ökologischer Grundsätze (§ 24) zu bewirtschaften, gesund, leistungsfähig und stabil zu erhalten, zu sanieren und vor Schäden zu bewahren (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). 2Diese Verpflichtungen gelten im Rahmen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß geführten Wirtschaft.14 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 17) und pfleglich, in der Regel ohne Kahlhiebe (§§ 18 bis 21), planmäßig (§ 22) und sachkundig (§ 23) sowie unter Beachtung ökologischer Grundsätze (§ 24) zu bewirtschaften, gesund, leistungsfähig und stabil zu erhalten, zu sanieren und vor Schäden zu bewahren (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Diese Verpflichtungen gelten im Rahmen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß geführten Wirtschaft.14

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