Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese unmittelbare Besitzer des Waldes sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Kirchenwald§ 6 Forstliche Rahmenplanung →