Jurafuchs

§ 47

SächsWaldG
Forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst
Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
Stand 2023-01-01
(1)
1Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird von der oberen Forstbehörde ausgeübt. 2Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. 3Im Übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. 4Der Körperschaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. 5Auf Antrag kann die obere Forstbehörde die im Satz 4 genannten Aufgaben für die Körperschaft übernehmen.(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird von der oberen Forstbehörde ausgeübt. Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im Übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. Der Körperschaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. Auf Antrag kann die obere Forstbehörde die im Satz 4 genannten Aufgaben für die Körperschaft übernehmen.
(2)
1Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausüben. 2In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. 3§ 23 Abs. 1 bleibt unberührt.(2) Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausüben. In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3)
1Der forstliche Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug. 2Er ist in Forstrevieren auszuüben. 3Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der oberen Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft deren forstlichen Revierdienstes bedienen.(3) Der forstliche Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren auszuüben. Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der oberen Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft deren forstlichen Revierdienstes bedienen.
(4)
Die Gemeinden können Gemeindewaldungen mit Zustimmung der oberen Forstbehörde durch Vertrag angrenzenden körperschaftlichen Forstrevieren zulegen, wenn dies wegen der Lage des Gemeindewaldbesitzes zweckmäßig erscheint und die forsttechnische Betriebsleitung sichergestellt ist.
(5)
1Die forsttechnische Betriebsleitung durch die obere Forstbehörde ist unentgeltlich. 2Für die Durchführung des Revierdienstes durch Bedienstete der oberen Forstbehörde haben die Körperschaften Kostenbeiträge zu entrichten. 3Das Nähere darüber und über den Aufwandsersatz für die nach Absatz 1 Satz 4 übertragenen Aufgaben regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.39(5) Die forsttechnische Betriebsleitung durch die obere Forstbehörde ist unentgeltlich. Für die Durchführung des Revierdienstes durch Bedienstete der oberen Forstbehörde haben die Körperschaften Kostenbeiträge zu entrichten. Das Nähere darüber und über den Aufwandsersatz für die nach Absatz 1 Satz 4 übertragenen Aufgaben regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.39

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