Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
§ 42
SächsWaldGHoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten
Forstorganisation
Stand 2023-01-01