(1)
1Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). 2Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. 3Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Abs. 6). 4Andere Vorschriften, insbesondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt.(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Abs. 6). Andere Vorschriften, insbesondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt.
(1a)
1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 4 bedarf bis zum 31. Dezember 2023 die Umwandlung zur Erhaltung der gemeldeten natürlichen Lebensraumtypen Nummer 2310, 2330, 4010, 4030, 6410, 6430 und 8150 in Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Umwandlung von Schutzwald nach § 29 Abs. 1, keiner Genehmigung, sofern für diese Gebiete durch Rechtsverordnung nach § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, eine andere Nutzungsart festgestellt worden und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. 2Der Beginn der Maßnahmen ist der Forstbehörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. 3Aufgrund dieser Vorschrift umgewandelte Flächen dürfen nicht zum Ausgleich von Eingriffen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und § 10 SächsNatSchG anerkannt werden.(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 4 bedarf bis zum 31. Dezember 2023 die Umwandlung zur Erhaltung der gemeldeten natürlichen Lebensraumtypen Nummer 2310, 2330, 4010, 4030, 6410, 6430 und 8150 in Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Umwandlung von Schutzwald nach § 29 Abs. 1, keiner Genehmigung, sofern für diese Gebiete durch Rechtsverordnung nach § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, eine andere Nutzungsart festgestellt worden und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Der Beginn der Maßnahmen ist der Forstbehörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Aufgrund dieser Vorschrift umgewandelte Flächen dürfen nicht zum Ausgleich von Eingriffen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und § 10 SächsNatSchG anerkannt werden.
(2)
1Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. 2Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.
(3)
1Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer dauernden Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes kann bestimmt werden, dass (3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer dauernden Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes kann bestimmt werden, dass
1.
in der Nähe als Ersatz eine entsprechende Neuaufforstung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist,
2.
ein schützender Bestand zu erhalten ist,
3.
sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind.
2Satz 1 findet auf Umwandlungen gemäß Absatz 1a keine Anwendung. Satz 1 findet auf Umwandlungen gemäß Absatz 1a keine Anwendung.
(4)
1Bei einer befristeten Umwandlung ist von der Forstbehörde eine Frist zu bestimmen, in der die Fläche ordnungsgemäß wieder aufzuforsten ist. 2Bedingungen und Auflagen können erteilt werden; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.(4) Bei einer befristeten Umwandlung ist von der Forstbehörde eine Frist zu bestimmen, in der die Fläche ordnungsgemäß wieder aufzuforsten ist. Bedingungen und Auflagen können erteilt werden; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.
(5)
1Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. 2Die Abgabe wird unter Berücksichtigung des betroffenen Waldeigentums (§ 3) für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 verwendet; das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. 4Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. 5Eine Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz bleibt unberührt.(5) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Abgabe wird unter Berücksichtigung des betroffenen Waldeigentums (§ 3) für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 verwendet; das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Eine Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz bleibt unberührt.
(6)
1Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. 2Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht abgeschlossen ist.(6) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht abgeschlossen ist.
(7)
1Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. 2Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung erteilt werden.(7) Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung erteilt werden.
(8)
1Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. 2Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe und bei Leitungsschneisen der Genehmigung der Forstbehörde.7(8) Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe und bei Leitungsschneisen der Genehmigung der Forstbehörde.7