Jurafuchs
§ 113

§ 113

ZVG
Verteilung des Erlöses
Stand 2026-05-06
(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt. (2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

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