Jurafuchs
§ 12

§ 12

ZVG
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung: 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten; 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen; 3. der Hauptanspruch.

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