Jurafuchs
§ 171g

§ 171g

ZVG
Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
Stand 2026-05-06
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs. (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. (3) § 94a ist nicht anzuwenden.

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