Jurafuchs
§ 169a

§ 169a

ZVG
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Stand 2026-05-06
(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung. (2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.

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