Jurafuchs
§ 179

§ 179

ZVG
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Stand 2026-05-06
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlaß verweigert werden.

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