Jurafuchs
§ 8

§ 8

ZVG
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.

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