(1) Der Antragsteller muß sich im Besitz der Schuldverschreibung befinden.
(2) Der Antrag muß öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Anträge einer öffentlichen Behörde bedürfen einer besonderen Beglaubigung nicht.
(3) Für eine Vollmacht oder eine sonstige Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnis ist derselbe Nachweis erforderlich wie bei der Bewilligung einer Eintragung in das Grundbuch. Zum Nachweis des Erwerbs von Todes wegen ist ein Zeugnis des Nachlaßgerichts erforderlich. Bei dem Erwerb im Weg der Auseinandersetzung genügt ein Zeugnis des zuständigen Gerichts oder Notars.
(4) Ist seit der Umschreibung eine Änderung in der Person des Gläubigers (Änderung des Namens oder des Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird.
(5) Diese Vorschriften gelten auch für die Quittung über den Empfang der Zahlung.
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