Jurafuchs
Art. 36

Art. 36

AGBGB
Inhalt des Aufgebots, Anmeldungsfrist
Öffentliche Sparkassen
Stand 1982-09-20
(1) Das Aufgebot hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Antragstellers und der Urkunde; 2. die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werde. (2) Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen die Urkunde bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →