Jurafuchs
Art. 49

Art. 49

AGBGB
Messung des Grenzabstands
Nachbarrecht
Stand 1982-09-20
Der Abstand nach Art. 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.

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