(1) Die Vorschriften der §§ 798 bis 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch für Schuldverschreibungen der in Art. 24 Abs. 1 bezeichneten Art.
(2) Auf das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung einer solchen Schuldverschreibung sind die Vorschriften der §§ 471 bis 475 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht anzuwenden.
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