Jurafuchs
Art. 68

Art. 68

AGBGB
Festsetzung des Ertragswerts eines Landguts
Familien- und erbrechtliche Vorschriften, Vollziehung von Auflagen
Stand 1982-09-20
Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts festzusetzen ist, gilt als solcher, vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände, der achtzehnfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Dieser ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

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