Jurafuchs
Art. 57

Art. 57

AGBGB
Aufhebung und Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten
Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten
Stand 1982-09-20
(1) Für die Aufhebung und das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind, gelten Art. 56 Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Die Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn sie sich mit dem Eigentum an dem belasteten Grundstück vereinigt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →