Jurafuchs
Art. 39

Art. 39

AGBGB
Kraftloserklärung
Öffentliche Sparkassen
Stand 1982-09-20
(1) Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch die Sparkasse für kraftlos zu erklären. Vor der Kraftloserklärung kann dem Antragsteller über die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden. (2) Die Kraftloserklärung ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung des wesentlichen Inhalts in das in Art. 37 Abs. 1 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen.

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