Jurafuchs

Art. 12

BayBO
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Stand 2007-08-14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

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2 interaktive Fälle zu Art. 12 BayBO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.