Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. Art. 18 gilt entsprechend.
Art. 19
BayBOAllgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Bauarten und Bauprodukte
Stand 2007-08-14