Jurafuchs

Art. 8

BayBO
Baugestaltung
Baugestaltung
Stand 2007-08-14
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

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2 interaktive Fälle zu Art. 8 BayBO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.