Jurafuchs
Art. 18

Art. 18

BayBO
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Bauarten und Bauprodukte
Stand 2007-08-14
(1) Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird auf Antrag erteilt und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt gemacht. (2) Der Antrag ist zu begründen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen, durch sachverständige Stellen zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht dieser sachverständigen Stellen vorzunehmen. Art. 65 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und befristet erteilt. Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. Die Zulassung kann auf Antrag verlängert werden. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. (5) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

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