Jurafuchs

Art. 19

BayEG
Enteignungsbehörde
Enteignungsverfahren
Stand 1978-07-25
(1)
Die Enteignung wird von der Kreisverwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(2)
Sind mehrere Kreisverwaltungsbehörden für ein Vorhaben zuständig und ist es zweckmäßig, das Verfahren einheitlich durchzuführen, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Stelle die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
(3)
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden für die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) zu bestimmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →