(1)
Für Klagen wegen der Entschädigung, wegen Ausgleichszahlungen mit Ausnahme des Härteausgleichs nach Art. 18 und wegen der Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
(2)
Im übrigen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Neben den Fällen der Art. 70 und 74 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfGBayRS 2010-1-I findet ein Vorverfahren (§ 68 der VerwaltungsgerichtsordnungBGBl. FN 340-1) auch bei Entscheidungen nach Art. 34 und 39 nicht statt.
(3)
Förmliche Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung sind insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, daß sie eine selbständige Rechtsverletzung darstellt.