Jurafuchs

Art. 51

BayEG
Abwicklung eingeleiteter Verfahren
Schlußvorschriften
Stand 1978-07-25
Enteignungsverfahren, für die der Enteignungsantrag beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung und den Härteausgleich anzuwenden.

Meine Notizen

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