Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. Art. 8 bis 13 gelten sinngemäß.
Art. 25
BayEGWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Enteignungsverfahren
Stand 1978-07-25