Jurafuchs

Art. 41

BayEG
Zuständigkeit
Planfeststellung
Stand 1978-07-25
(1)
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(2)
Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen. Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Regierungen, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die zuständige Regierung bestimmen.

Meine Notizen

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