Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des GrundgesetzesBGBl. FN 100-1, Art. 106 Abs. 3 der VerfassungBayRS 100-1-S) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Art. 47
BayEGGrundrechtseinschränkung
Schlußvorschriften
Stand 1978-07-25