Wird in einem anderen Gesetz auf die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die Art. 8 bis 13 sinngemäß anzuwenden. Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt Art. 45.
Art. 49
BayEGEntschädigungsvorschriften in anderen Gesetzen
Schlußvorschriften
Stand 1978-07-25