Jurafuchs
Art. 21

Art. 21

VwZVG
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1970-11-11
Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

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