Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
Art. 21a
VwZVGSofortige Vollziehbarkeit
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1970-11-11