Jurafuchs
Art. 43

Art. 43

VwZVG
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1970-11-11
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes nach § 350b des Lastenausgleichsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen des Staates beigetrieben. Dieses Gesetz tritt an die Stelle des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG). (2) Anordnungsbehörden sind die Regierungen.

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