Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.← Art. 41 Kostenschuldner; Kostenersatz; Forderungsübergang; ZwangsgelderArt. 42 Durchführungsvorschriften, Verordnungsermächtigung →