Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Staatsregierung. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in kostenrechtlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.
Art. 42
VwZVGDurchführungsvorschriften, Verordnungsermächtigung
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1970-11-11