Jurafuchs
Art. 22

Art. 22

VwZVG
Einstellung der Vollstreckung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1970-11-11
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit 1. sie für unzulässig erklärt werden oder 2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder 3. die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder 4. die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.

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