Jurafuchs
§ 100

§ 100

BbgKVerf
Anzeige- und Genehmigungspflichten
Wirtschaftliche Betätigung
Stand 2025-12-18
(1) Entscheidungen der Gemeinde über 1. die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und 2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen. (2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über 1. die Errichtung einer kommunalen Anstalt, 2. die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und 3. die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird.

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