(1) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechnungsprüfungsamt sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung erforderlich sind.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung hat das Rechnungsprüfungsamt einen Prüfungsbericht zu erstellen. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. Der Prüfungsbericht ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung unverzüglich bekannt.
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