(1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans, die Haushaltsüberwachung, die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind bei einer oder einem Bediensteten (Kämmerin oder Kämmerer) zusammenzufassen.
(2) Die Funktionstrennung zwischen der Kämmerin oder dem Kämmerer und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ist zu gewährleisten.
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