(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus in der Regel aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.
(2) Jedes Amt soll nicht weniger als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Das Amt besteht aus mindestens drei Gemeinden.
(3) Bei der Änderung, Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern sind örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.
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