Jurafuchs
§ 46

§ 46

BbgKVerf
Ortsbeirat
Ortsteile
Stand 2025-12-18
(1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: 1. die Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, 2. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, 3. die Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, 4. der Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil, 5. die Änderung der Grenzen des Ortsteils und 6. die Erstellung des Haushaltsplans. Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Für die Anhörung nach den Sätzen 1 und 2 ist dem Ortsbeirat eine angemessene Frist einzuräumen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist. (2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten. (3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet: 1. die Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, 2. die Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und 3. die Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder. (4) In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden. (5) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 6 bleibt unberührt. (6) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. (7) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften des § 30 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und der §§ 31, 34 bis 40 sowie 42 und 43 Absatz 1 bis 3 entsprechend Anwendung. § 38 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Ortsbeirates haben in den nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein passives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils unmittelbar betroffen sind. Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt für den Ortsbeirat entsprechend, soweit der Ortsbeirat in einer eigenen Geschäftsordnung nichts Abweichendes regelt. (8) Die Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 sind der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben. (9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor sowie die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend. (10) Die Vorschriften des § 54 Absatz 1 Nummer 2 und des § 55 Absatz 1 bis 3 und 5 finden entsprechend Anwendung. § 55 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen des Ortsbeirates innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung des Ortsbeirates bei der Verwaltung der Gemeinde schriftlich oder elektronisch gegenüber der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher erfolgen muss.

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