(1) Bei Auftragsangelegenheiten werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Fachaufsicht).
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. Soweit keine andere Festlegung erfolgt, können sich die Fachaufsichtsbehörden in Ausübung der Fachaufsicht nach § 112 unterrichten, fachliche Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung einer Weisung, bei Gefahr im Verzuge oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der zu beaufsichtigenden Stelle selbst auf deren Kosten ausüben.
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