Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Entsprechendes gilt für die Gläubigerin oder den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118. Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
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