Jurafuchs

Art. 27

Bezirksordnung
Einberufung
b) Der Bezirksausschuß und die weiteren Ausschüsse
Stand 1998-08-22
Der Bezirksausschuß wird von der Bezirkstagspräsidentin oder vom Bezirkstagspräsidenten nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.

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